Die Versicherte hat somit nur bei Erfüllen der engeren Kriterien nach Art. 39b IVV, u.a. eben bei Führen eines eigenen Haushalts, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 5.2. Zur Wohnsituation legt die Beschwerdeführerin dar, sie wohne nicht in den Räumen der Eltern. Ihre Wohnung sei von derjenigen der Eltern abgegrenzt. Sie habe ein eigenes Schlafzimmer, Badezimmer mit Dusche sowie ein Wohnzimmer, in welchem auch die notwendigen Anschlüsse für die Einrichtung einer Küche vorhanden seien. Die Küche könne jederzeit in Betrieb genommen werden.