Die Beschwerdeführerin leidet im Rahmen des Angelman-Syndroms an einer schweren geistigen Behinderung, u.a. mit Verhaltensstörung und stark eingeschränkter Sprachentwicklung. Sie blieb nach Erreichen der Volljährigkeit unbestrittenermassen der elterlichen Sorge unterstellt, was mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 dem Institut der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB entspricht. Demgemäss liegt offenkundig eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit im Sinn von Art. 42quater Abs. 2 IVG vor. Die Versicherte hat somit nur bei Erfüllen der engeren Kriterien nach Art.