2019 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über den Assistenzbeitrag, gültig ab 1. Januar 2012, festgehalten, dieses Kriterium gehe weiter als das gesetzlich verankerte "zu Hause wohnen". In einer eigenen Wohnung wohnen bedeute, nicht mehr bei den Eltern und auch nicht mit der gesetzlichen Vertretung im gleichen Haushalt zu leben.