4.3. In diesem Sinn erfolgte schliesslich die restriktivere Umschreibung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gemäss den Vorgaben in Art. 39b IVV i.V.m. Art. 42quater Abs. 2 IVG. Zur Voraussetzung der Führung eines eigenen Haushalts nach Art. 39 b Abs. 1 lit. a IVV wird dabei in Rz. 2019 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über den Assistenzbeitrag, gültig ab 1. Januar 2012, festgehalten, dieses Kriterium gehe weiter als das gesetzlich verankerte "zu Hause wohnen".