Dabei verwies der Bundesrat auch auf die Zielsetzung der Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gemäss dem Zweckartikel der IV, wonach diese nur von den Betroffenen selber wahrgenommen und nicht an Drittpersonen (Vormund, Eltern, Organisationen) delegiert werden sollten. Immerhin schaffe der Gesetzesentwurf die Grundlage für Ausrichtung eines Assistenzbeitrags auch an jugendliche und erwachsene Personen, deren Handlungsfähigkeit zwar eingeschränkt sei, die jedoch trotzdem fähig seien zur Übernahme der mit dem Assistenzbeitrag verbundenen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (BBl 2010 1865 f.). 4.3.