Dieses Kriterium begründete der Bundesrat mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten, welche mit der Ausrichtung des Assistenzbeitrags übertragen würden. Dazu gehöre, selber bestimmen zu können, welche Hilfe benötigt werde, diese zu organisieren und deren Qualität zu kontrollieren, den Pflichten als Arbeitgeber nachzukommen, Ermöglichen eines selbständigen Wohnens oder einer beruflichen Tätigkeit. Dabei verwies der Bundesrat auch auf die Zielsetzung der Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gemäss dem Zweckartikel der IV, wonach diese nur von den Betroffenen selber wahrgenommen und nicht an Drittpersonen (Vormund, Eltern, Organisationen) delegiert werden sollten.