SR 831.203). Zugelassen zur Teilnahme an diesem Versuch waren gemäss Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften Personen, die eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 - 5 IVG bezogen und nicht in einem Heim oder Sonderschulheim wohnten. Diese Voraussetzungen wurden denn auch von der durch ihre Eltern betreuten Beschwerdeführerin zweifellos erfüllt.