a IVV auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang vor allem ein von der IV-Stelle zur Anwendung gebrachtes zu enges Verständnis dieses Kriteriums. Sie macht geltend, der Assistenzbeitrag bezwecke, Versicherte, die bereits zu Hause leben würden, so lange wie möglich vor einem Heimübertritt zu bewahren und damit unnötige Heimkosten zu vermeiden.