b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c. während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a lit. c IVV bezogen haben. 3. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags nach Art. 42quater IVG erfüllt. Dabei steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob von der Führung eines eigenen Haushalts im Sinn von Art. 39b Abs. 1 lit. a IVV auszugehen ist.