42quater Abs. 2 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 39b IVV vorsieht, dass volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und: a. einen eigenen Haushalt führen; b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;