Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 stellte die IV-Stelle fest, dass A. die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nicht erfülle. Sie nahm daher ab 1. Januar 2013 bei weiterlaufender ganzer ausserordentlicher Invalidenrente lediglich die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung – bei nunmehr schwerer Hilflosigkeit – wieder auf. Aus den Erwägungen: 2. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind. Gemäss Art. 42quater Abs. 2