| | Entscheid: | Die 1983 geborene A. leidet an einem angeborenen Angelman-Syndrom mit geistiger Behinderung, Verhaltensstörung, Epilepsie und ataktischen Bewegungsstörungen und bezog bereits im Kindesalter entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen). Mit Eintritt der Volljährigkeit erhielt sie ab 1. November 2001 zudem eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads und ab 1. Juli 2002 schliesslich auch eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. Sie wohnte nach wie vor bei ihren Eltern, wobei die elterliche Sorge im Sinn des damals geltenden Art. 385 Abs. 3 ZGB weitergeführt wurde.