{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-412_2013-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10144", "Checksum": "3dcf36fc415f4b53307221a077eda423"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 412", "2013 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2013 S 12 412 (2013 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG; Art. 39b IVV. Die Anspruchsvoraussetzungen für den mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführten Assistenzbeitrag unterscheiden sich wesentlich von jenen im Pilotversuch \"Assistenzbudget\". Einschränkungen ergeben sich namentlich im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit; insoweit kommt dem Bundesrat Regelungskompetenz zu. Das Kriterium \"Führen eines eigenen Haushalts\" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. 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Das Kriterium \"Führen eines eigenen Haushalts\" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen. | Invalidenversicherung\n\n etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen. All dies wird vorliegend gesamthaft und allein von den Eltern der Beschwerdeführerin unter Beizug weiterer Hilfspersonen erledigt, was zweifelsfrei aus dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit hervorgeht. So wird dort nebst der Auflistung der einzelnen umfangreichen Betreuungs- und Unterstützungserfordernissen auch zur Frage nach den notwendigen Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unmöglich alleine wohnen könnte. Der komplette Haushalt müsse durch Hilfspersonen übernommen werden. Dass die Beschwerdeführerin in einem eigenen Haushalt im eigentlichen Sinn leben könnte, erscheint denn auch angesichts der medizinischen Aktenlage nicht realistisch. Von der Führung eines eigenen Haushalts im Sinn von Art. 39b Abs. 1 lit. a IVV kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. Ein vor Ort durchgeführter Augenschein, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, könnte an dieser Feststellung nichts ändern, weshalb darauf zu verzichten ist. 5.4. (vorliegend sind auch Kriterien nach Art. 39b Abs. 1 lit. b - d IVV nicht erfüllt) 6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42quater Abs. 2 IVG und Art. 39b IVV die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nicht erfüllt. Dies mag zwar vor dem Hintergrund, dass voll handlungsfähige versicherte Personen, die eine weniger starke Behinderung aufweisen als die handlungsunfähige Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Letzterer von zusätzlichen Leistungen der Invalidenversicherung profitieren können, doch einigermassen erstaunen. Es entspricht aber – wie in E. 4 dargelegt – insofern dem klaren Willen des Gesetzgebers, als die Leistungsart des Assistenzbeitrags nach durchgeführtem Pilotversuch bewusst auf Personen beschränkt werden sollte, die zumindest die Grundvoraussetzungen für eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung mit sich bringen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdeführerin ist mit dem Anliegen auf (teilweisen) Ersatz der behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungskosten unter Vorbehalt der jeweils entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen an andere Sozialversicherungszweige wie namentlich die Krankenversicherung oder die Ergänzungsleistungen (siehe dazu der Hinweis in BBl 2010 1867) zu verweisen. |"}