{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-412_2013-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10144", "Checksum": "3dcf36fc415f4b53307221a077eda423"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 412", "2013 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2013 S 12 412 (2013 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG; Art. 39b IVV. Die Anspruchsvoraussetzungen für den mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführten Assistenzbeitrag unterscheiden sich wesentlich von jenen im Pilotversuch \"Assistenzbudget\". 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Das Kriterium \"Führen eines eigenen Haushalts\" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen. | Invalidenversicherung\n\n Assistenzmodell unterscheide sich wesentlich vom Pilotversuch \"Assistenzbudget\" und werde mit dem neuen Namen Assistenzbeitrag versehen (BBl 2010 1865). Als Anspruchsvoraussetzung wurde nebst dem Bezug einer Hilflosenentschädigung und dem Wohnen zu Hause nun explizit die Handlungsfähigkeit der versicherten Person genannt. Dieses Kriterium begründete der Bundesrat mit den Verantwortlichkeiten und Pflichten, welche mit der Ausrichtung des Assistenzbeitrags übertragen würden. Dazu gehöre, selber bestimmen zu können, welche Hilfe benötigt werde, diese zu organisieren und deren Qualität zu kontrollieren, den Pflichten als Arbeitgeber nachzukommen, Ermöglichen eines selbständigen Wohnens oder einer beruflichen Tätigkeit. Dabei verwies der Bundesrat auch auf die Zielsetzung der Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gemäss dem Zweckartikel der IV, wonach diese nur von den Betroffenen selber wahrgenommen und nicht an Drittpersonen (Vormund, Eltern, Organisationen) delegiert werden sollten. Immerhin schaffe der Gesetzesentwurf die Grundlage für Ausrichtung eines Assistenzbeitrags auch an jugendliche und erwachsene Personen, deren Handlungsfähigkeit zwar eingeschränkt sei, die jedoch trotzdem fähig seien zur Übernahme der mit dem Assistenzbeitrag verbundenen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (BBl 2010 1865 f.). 4.3. In diesem Sinn erfolgte schliesslich die restriktivere Umschreibung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gemäss den Vorgaben in Art. 39b IVV i.V.m. Art. 42quater Abs. 2 IVG. Zur Voraussetzung der Führung eines eigenen Haushalts nach Art. 39 b Abs. 1 lit. a IVV wird dabei in Rz. 2019 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über den Assistenzbeitrag, gültig ab 1. Januar 2012, festgehalten, dieses Kriterium gehe weiter als das gesetzlich verankerte \"zu Hause wohnen\". In einer eigenen Wohnung wohnen bedeute, nicht mehr bei den Eltern und auch nicht mit der gesetzlichen Vertretung im gleichen Haushalt zu leben. Dieses Verständnis des Kriteriums \"Führen eines eigenen Haushalts\" entspricht nach dem Gesagten zweifellos der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin leidet im Rahmen des Angelman-Syndroms an einer schweren geistigen Behinderung, u.a. mit Verhaltensstörung und stark eingeschränkter Sprachentwicklung. Sie blieb nach Erreichen der Volljährigkeit unbestrittenermassen der elterlichen Sorge unterstellt, was mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 dem Institut der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB entspricht. Demgemäss liegt offenkundig eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit im Sinn von Art. 42quater Abs. 2 IVG vor. Die Versicherte hat somit nur bei Erfüllen der engeren Kriterien nach Art. 39b IVV, u.a. eben bei Führen eines eigenen Haushalts, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 5.2. Zur Wohnsituation legt die Beschwerdeführerin dar, sie wohne nicht in den Räumen der Eltern. Ihre Wohnung sei von derjenigen der Eltern abgegrenzt. Sie habe ein eigenes Schlafzimmer, Badezimmer mit Dusche sowie ein Wohnzimmer, in welchem auch die notwendigen Anschlüsse für die Einrichtung einer Küche vorhanden seien. Die Küche könne jederzeit in Betrieb genommen werden. Diese Schilderung deckt sich insoweit mit dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV/AHV für Volljährige vom 7. Mai 2012, als dort festgehalten wird, es handle sich bei der Wohnung der Beschwerdeführerin um eine Art Einliegerwohnung, welche durch eine Treppe direkt mit der Wohnung der Eltern verbunden sei. Sie habe einen eigenen Eingang, welchen sie aber nicht benutzen könne, wenn die Türe verschlossen sei. 5.3. Dass diese Situation nicht ausreicht, um bereits vom Führen eines eigenen Haushalts ausgehen zu können, hat die IV-Stelle zu Recht festgestellt. Auch wenn die Räume der Beschwerdeführerin in einer gewissen Weise von den Wohnräumen der Eltern abgesondert sind, muss doch klarerweise von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht schliesslich nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs, was vorliegend ohnehin kaum mit genügender Konsequenz gegeben wäre. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege"}