{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-412_2013-09-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10144", "Checksum": "3dcf36fc415f4b53307221a077eda423"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 412", "2013 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 02.09.2013 S 12 412 (2013 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG; Art. 39b IVV. Die Anspruchsvoraussetzungen für den mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführten Assistenzbeitrag unterscheiden sich wesentlich von jenen im Pilotversuch \"Assistenzbudget\". Einschränkungen ergeben sich namentlich im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit; insoweit kommt dem Bundesrat Regelungskompetenz zu. Das Kriterium \"Führen eines eigenen Haushalts\" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. 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Das Kriterium \"Führen eines eigenen Haushalts\" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Die 1983 geborene A. leidet an einem angeborenen Angelman-Syndrom mit geistiger Behinderung, Verhaltensstörung, Epilepsie und ataktischen Bewegungsstörungen und bezog bereits im Kindesalter entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen). Mit Eintritt der Volljährigkeit erhielt sie ab 1. November 2001 zudem eine Hilflosenentschädigung mittleren Grads und ab 1. Juli 2002 schliesslich auch eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen. Sie wohnte nach wie vor bei ihren Eltern, wobei die elterliche Sorge im Sinn des damals geltenden Art. 385 Abs. 3 ZGB weitergeführt wurde. Ab 1. Februar 2006 nahm A. am Pilotversuch \"Assistenzbudget\" teil. Bei Ausrichtung eines entsprechenden Assistenzgeldes wurde die Zahlung der Hilflosenentschädigung einstweilen eingestellt. Der Pilotversuch \"Assistenzbudget\" lief per 31. Dezember 2012 aus, nachdem im Zug der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, ab 1. Januar 2012 das Institut des Assistenzbeitrags nach Art. 42quater ff. IVG eingeführt worden war. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 stellte die IV-Stelle fest, dass A. die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nicht erfülle. Sie nahm daher ab 1. Januar 2013 bei weiterlaufender ganzer ausserordentlicher Invalidenrente lediglich die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung – bei nunmehr schwerer Hilflosigkeit – wieder auf. Aus den Erwägungen: 2. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben gemäss dem seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind. Gemäss Art. 42quater Abs. 2 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 39b IVV vorsieht, dass volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch auf den Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und: a. einen eigenen Haushalt führen; b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c. während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a lit. c IVV bezogen haben. 3. Strittig und zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags nach Art. 42quater IVG erfüllt. Dabei steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob von der Führung eines eigenen Haushalts im Sinn von Art. 39b Abs. 1 lit. a IVV auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang vor allem ein von der IV-Stelle zur Anwendung gebrachtes zu enges Verständnis dieses Kriteriums. Sie macht geltend, der Assistenzbeitrag bezwecke, Versicherte, die bereits zu Hause leben würden, so lange wie möglich vor einem Heimübertritt zu bewahren und damit unnötige Heimkosten zu vermeiden. 4. 4.1. Hinter dem am 1. Januar 2006 gestarteten Pilotversuch \"Assistenzbudget\", an welchem die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2006 teilnehmen konnte, stand in der Tat die Absicht, dass die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung von invaliden Personen gestärkt werden soll, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd Hilfe von Dritten oder persönliche Überwachung brauchen oder regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Pilotversuch \"Assistenzbudget\"; SR 831.203). Zugelassen zur Teilnahme an diesem Versuch waren gemäss Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung grundsätzlich alle in der Schweiz wohnhaften Personen, die eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 - 5 IVG bezogen und nicht in einem Heim oder Sonderschulheim wohnten. Diese Voraussetzungen wurden denn auch von der durch ihre Eltern betreuten Beschwerdeführerin zweifellos erfüllt. 4.2. In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in: BBl 2010 1871) vom 24. Februar 2010 hielt der Bundesrat dann allerdings fest, angesichts der finanziellen Lage der IV könnten nicht alle Elemente des Pilotversuchs \"Assistenzbudget\" übernommen werden und es sei eine Beschränkung auf den Kern der Zielsetzung (Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung) nötig. Das neu vorgeschlagene"}