Die Höhe des nach dem Gesagten vom Kanton Luzern zu leistenden Kostenbeitrags an die stationäre Behandlung im Universitätsspital Basel ist nicht bekannt und lässt sich aufgrund der Akten auch nicht ermitteln. Die Sache ist daher an das Gesundheits- und Sozialdepartement, Dienststelle Gesundheit, zurückzuweisen, damit es die nötigen Erhebungen vornimmt, die Differenz errechnet und anschliessend neu verfügt (vgl. BGer-Urteil 9C_388/2010 vom 21.9.2010 E. 5.3). |