Der medizinische Grund für die Kostenbeteiligung des Wohnkantons ist in Form eines Notfalls gegeben (vgl. E. 3.1 hievor). Somit sind die Vorbringen des Beschwerdegegners, der Versicherte hätte von Langenthal nach Luzern verlegt werden können, unbehelflich. Es besteht eine Zahlungspflicht des Kantons Luzern für die Behandlung von B in Basel gemäss Art. 41 Abs. 3 aKVG. 5. Das Universitätsspital Basel beantragt vom Kanton Luzern eine Zahlung von Fr. 47'274.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2010. Die Höhe des nach dem Gesagten vom Kanton Luzern zu leistenden Kostenbeitrags an die stationäre Behandlung im Universitätsspital