Eine allfällige weitere Verlegung von Basel nach Luzern wäre unter Berücksichtigung des dringenden medizinischen Handlungsbedarfs nicht angemessen gewesen. In dieser Situation durfte nach den üblichen Standardabläufen vorgegangen werden, ohne vorab zeitraubende Abklärungen tätigen zu müssen. Folglich wurde B als Notfall ins Universitätsspital Basel verlegt und als solcher dort aufgenommen. In der Koronarangiographie erfolgte denn auch der Nachweis eines akuten Verschlusses bei koronarer 1-Ast-Erkrankung. Der medizinische Grund für die Kostenbeteiligung des Wohnkantons ist in Form eines Notfalls gegeben (vgl. E. 3.1 hievor).