Weiter führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid aus, dass die mangelnde Kapazität im Inselspital Bern (welche letztlich zur Verlegung nach Basel führte) für eine allfällige Kostengutsprache für Basel nicht von Bedeutung sei. 4.2. Der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung liegt ein Notfall im stationären Fall vor, wenn medizinische Hilfe unaufschiebbar und für die notwendige Spitalbehandlung eine Rückkehr in den Wohnkanton nicht möglich oder nicht angemessen ist (vgl. E. 3.2 hievor).