Es wäre B – ohne dass ein bleibender Schaden oder eine permanente Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre – zumutbar gewesen, von Langenthal anstatt nach Basel ins Kantonsspital Luzern verlegt zu werden. Da die Verlegung mittels Helikopter erfolgt sei, spiele die Entfernung von Langenthal nach Basel im Vergleich zur Entfernung von Langenthal nach Luzern zeit- und distanzmässig eine untergeordnete Rolle. Weiter führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid aus, dass die mangelnde Kapazität im Inselspital Bern (welche letztlich zur Verlegung nach Basel führte) für eine allfällige Kostengutsprache für Basel nicht von Bedeutung sei.