2007, N 964). 4. 4.1. Im Entscheid vom 27. Juli 2012 lehnte der Beschwerdegegner die Beteiligung des Kantons Luzern an den Kosten der ausserkantonalen Hospitalisation von B im Universitätsspital Basel mit der Begründung ab, bei der dortigen Behandlung habe es sich um eine Verlegung gehandelt. Es wäre B – ohne dass ein bleibender Schaden oder eine permanente Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre – zumutbar gewesen, von Langenthal anstatt nach Basel ins Kantonsspital Luzern verlegt zu werden.