41 Abs. 3 aKVG erfordert in Anlehnung an Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine Lage, in welcher medizinische Hilfe unaufschiebbar und eine Rückkehr für eine stationäre Behandlung in den Wohnkanton nicht möglich oder angemessen ist (vgl. BGer-Urteil 9C_408/2009 vom 3.9.2009 E. 8; EVG-Urteil K 192/00 vom 2.3.2001 E. 1). Die besonderen Leistungen bei Notfall sind nur so lange zu gewähren, als nicht eine Rückreise in den Wohnkanton verlangt werden kann. Die entsprechende Aufklärungspflicht liegt bei den Ärzten (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, N 964).