Aus den Erwägungen: 2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 3. Januar 2007 um einen Notfall im Sinn von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (in der Fassung vom 18.3.1994 [aKVG]) handelte und eine unmittelbare Intervention notwendig war. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Kanton Luzern, handelnd durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Dienststelle Gesundheit, nach der Verlegung des Versicherten von Langenthal nach Basel an den Kosten der ausserkantonalen Hospitalisation im Universitätsspital vom 3. bis 8. Januar 2007 zu beteiligen hat. 3. 3.1.