Danach wurde er zur Nachbehandlung ins Spital Sursee verlegt. Am 11. Januar 2007 stellte die Universitätsklinik Basel ein Gesuch um Kostengutsprache für die notfallmässige Hospitalisation. Dieses lehnten die Luzerner Kantonsärztin am gleichen Tag und schliesslich das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab. Aus den Erwägungen: 2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 3. Januar 2007 um einen Notfall im Sinn von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (in der Fassung vom 18.3.1994 [aKVG]) handelte und eine unmittelbare Intervention notwendig war.