{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-403_2014-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10287", "Checksum": "f0423137248bb4f5df5aa6c5579191c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 S 12 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenübernahme ausserkantonaler Behandlung. Notfallmässige Verlegung ins Universitätsspital Basel aufgrund Herzkranzgefäss-Erweiterung. Rechtsverhältnis zwischen der Universitätsklinik Basel und dem Wohnsitzkanton Luzern des notfallmässig ausserkantonal Behandelten. Wohnkanton übernimmt die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Kantonseinwohner. Luzern hat darum gemäss Art. 41 Abs. 3 aKVG seine Leistung zu erbringen. | Art. 39 aKVG, Art. 41 aKVG; Art. 36 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:51", "Checksum": "83aeeddddc8df0ed07f19030d9013a90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 22.01.2014 S 12 403\nRegeste:\nKostenübernahme ausserkantonaler Behandlung. Notfallmässige Verlegung ins Universitätsspital Basel aufgrund Herzkranzgefäss-Erweiterung. Rechtsverhältnis zwischen der Universitätsklinik Basel und dem Wohnsitzkanton Luzern des notfallmässig ausserkantonal Behandelten. Wohnkanton übernimmt die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Kantonseinwohner. Luzern hat darum gemäss Art. 41 Abs. 3 aKVG seine Leistung zu erbringen. | Art. 39 aKVG, Art. 41 aKVG; Art. 36 KVV. | Krankenversicherung\n\n weitere Verlegung von Basel nach Luzern wäre unter Berücksichtigung des dringenden medizinischen Handlungsbedarfs nicht angemessen gewesen. In dieser Situation durfte nach den üblichen Standardabläufen vorgegangen werden, ohne vorab zeitraubende Abklärungen tätigen zu müssen. Folglich wurde B als Notfall ins Universitätsspital Basel verlegt und als solcher dort aufgenommen. In der Koronarangiographie erfolgte denn auch der Nachweis eines akuten Verschlusses bei koronarer 1-Ast-Erkrankung. Der medizinische Grund für die Kostenbeteiligung des Wohnkantons ist in Form eines Notfalls gegeben (vgl. E. 3.1 hievor). Somit sind die Vorbringen des Beschwerdegegners, der Versicherte hätte von Langenthal nach Luzern verlegt werden können, unbehelflich. Es besteht eine Zahlungspflicht des Kantons Luzern für die Behandlung von B in Basel gemäss Art. 41 Abs. 3 aKVG. 5. Das Universitätsspital Basel beantragt vom Kanton Luzern eine Zahlung von Fr. 47'274.35 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. März 2010. Die Höhe des nach dem Gesagten vom Kanton Luzern zu leistenden Kostenbeitrags an die stationäre Behandlung im Universitätsspital Basel ist nicht bekannt und lässt sich aufgrund der Akten auch nicht ermitteln. Die Sache ist daher an das Gesundheits- und Sozialdepartement, Dienststelle Gesundheit, zurückzuweisen, damit es die nötigen Erhebungen vornimmt, die Differenz errechnet und anschliessend neu verfügt (vgl. BGer-Urteil 9C_388/2010 vom 21.9.2010 E. 5.3). |"}