Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Eine Prüfung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Sturz vom 29. März 2010 ist unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind in diesem Sinn gutzuheissen und die C ist zu verpflichten, für das in Frage stehende Sturzereignis die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. |