Zwar mögen trotz allem gewisse Fragen offen bleiben, welche letztlich auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs, wie von der Beschwerdegegnerin vermutet, nicht mit Sicherheit ausschliessen lassen. Insgesamt sind aber nach dem Gesagten die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte. 7. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen.