Gegenüber ihren Bezugspersonen in der Berufsschule und am Arbeitsplatz zeigte sie jedenfalls eine zuversichtliche Grundeinstellung bei durchaus vorhandenen Perspektiven. Sowohl die Berufsschullehrerin als auch die Arbeitgeberin hielten es denn auch für unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Eine psychische Problematik ist schliesslich nicht aktenkundig. Zwar mögen trotz allem gewisse Fragen offen bleiben, welche letztlich auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs, wie von der Beschwerdegegnerin vermutet, nicht mit Sicherheit ausschliessen lassen.