Er steht im Einklang mit den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Familienmitglieder und er erweist sich auch aus rein unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv, insbesondere ein konkreter Anlass für eine spontane Suizidhandlung am Abend des 29. März 2010 ist nicht erkennbar, auch wenn die familiäre Situation grundsätzlich problembehaftet und für die Beschwerdeführerin unbefriedigend und belastend gewesen sein mag. Gegenüber ihren Bezugspersonen in der Berufsschule und am Arbeitsplatz zeigte sie jedenfalls eine zuversichtliche Grundeinstellung bei durchaus vorhandenen Perspektiven.