Die enge Überwachung der Beschwerdeführerin durch die Familie fand allerdings bereits vor dem Sturzereignis statt. Das Abschirmen kann dementsprechend auch als "Beschützen" der Beschwerdeführerin durch die Familie verstanden werden, was namentlich vor dem kulturellen Hintergrund der Familie bis zu einem gewissen Grad erklärbar wäre. Auch aus dem Verhindern eines persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin ohne Beisein eines Familienmitglieds kann somit nicht zwingend der Schluss auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung gezogen werden.