Das widerlegt aber jedenfalls nicht die vor dem Sturzereignis geäusserte begründete Hoffnung darauf, dass sie die Situation werde ändern können. 6.5. Die C erachtet schliesslich auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 29. März 2010 konsequent von ihrer Familie abgeschirmt wird und Gespräche mit ihr unter vier Augen nicht zugelassen werden, als äusserst suspekt. In der Tat kann dieses Verhalten der Familie den Anschein erwecken, dass eine Klärung sämtlicher Umstände nicht gewünscht wird bzw. verhindert werden soll. Die enge Überwachung der Beschwerdeführerin durch die Familie fand allerdings bereits vor dem Sturzereignis statt.