Auch ein Abschiedsbrief ist nicht aktenkundig. Es ist daher doch eher unwahrscheinlich, dass die Situation der Beschwerdeführerin an jenem Abend plötzlich derart ausweglos hätte erscheinen sollen, dass sie lediglich noch den Suizid als Ausweg hätte sehen können. Die grundsätzlich gezeigte zuversichtliche Einstellung der Beschwerdeführerin spricht jedenfalls gegen einen solchen spontanen Suizidversuch. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Psychologen der Institution D nach anfänglicher Offenheit und dem geäusserten Wunsch nach Lösung von der Familie nach und nach wieder verschloss und sich in die alten Familienstrukturen einordnete, vermag hieran nichts zu ändern.