Sowohl für die Klassenlehrerin als auch für die Lehrmeisterin war vor diesem Hintergrund nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte psychische Problematik in der Zeit vor dem 29. März 2010. Ebenso fehlen konkrete Indizien dafür, dass sich die familiäre Problematik an besagtem Abend anhand eines speziellen Ereignisses wie etwa eines handfesten Streits in der Familie oder eines besonderen Vorkommnisses am Arbeitsplatz oder in der Schule, besonders akzentuiert hätte. Auch ein Abschiedsbrief ist nicht aktenkundig.