Die Aussage, dass sie über keinen Freundeskreis verfügt habe, ist aber immerhin insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin gemäss Berufsschullehrerin in der Klasse durchaus gut aufgehoben war und sie offenbar zumindest telefonischen Kontakt zu Gleichaltrigen hatte. Im Übrigen zeigte die Beschwerdeführerin offenbar klar ihren Durchhaltewillen und war zuversichtlich, dass sich die für sie schwierige Situation in absehbarer Zeit, nämlich bei Volljährigkeit bzw. Abschluss der Lehre, ändern werde. Sowohl für die Klassenlehrerin als auch für die Lehrmeisterin war vor diesem Hintergrund nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten.