Auch die Landeposition wird nicht mehr sicher eruiert werden können. Insgesamt konnte dementsprechend selbst das Gutachten der E keine sicheren Rückschlüsse ziehen, ob im konkreten Fall von einem Unfall, einem Suizidversuch oder einem Tötungsversuch auszugehen sei. 6.4. Das von der C als gegeben beschriebene Motiv für eine Selbsttötung erscheint eher fraglich. Zwar bestand offenbar entgegen den Angaben des Vaters und des Bruders H durchaus ein schwieriges familiäres Umfeld für die Beschwerdeführerin.