Eine eigentliche Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der Akten nicht anzunehmen, die Rede war jeweils lediglich von Schwindel. Dass dieser Schwindel bei sitzender Position auf dem äusseren, sehr niedrigen Fenstersims zu einem Sturz rückwärts aus dem Fenster führen konnte, die Beschwerdeführerin dabei aber dennoch in der Lage sein konnte, reflexartig die Beine anzuziehen und so mit den Füssen voran am Boden aufzutreffen, ist demgemäss keineswegs ausgeschlossen.