Auf dem äusseren Fensterbrett sitzend war es hingegen grundsätzlich möglich, rückwärts aus dem Fenster zu fallen und dabei auf den Füssen zu landen, dies insbesondere angesichts der geringen Körpergrösse der Beschwerdeführerin. Namentlich auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos gewesen wäre und sich beim Sturz zusammengerollt hätte, ist eine vollständige Drehung mit Landung auf den Füssen gemäss Gutachten denkbar. Eine eigentliche Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der Akten nicht anzunehmen, die Rede war jeweils lediglich von Schwindel.