Gegenüber der Schadensinspektorin konnte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 immerhin noch explizit angeben, dass sie sich auf das äussere und nicht auf das innere Fensterbrett gesetzt habe. Das erst später in Auftrag gegebene biomechanische Gutachten der E vom 16. August 2011 ergab zwar, dass ein Sturz aus sitzender, nach innen gerichteter Position vom inneren Fensterbrett nicht möglich gewesen wäre. Auf dem äusseren Fensterbrett sitzend war es hingegen grundsätzlich möglich, rückwärts aus dem Fenster zu fallen und dabei auf den Füssen zu landen, dies insbesondere angesichts der geringen Körpergrösse der Beschwerdeführerin.