Das Fenstersims im Badezimmer ist mit einer Höhe von lediglich 64 cm sehr niedrig und birgt bereits aus diesem Grund eine allgemein erhöhte Sturzgefahr in sich. Anhand des Verletzungsbildes ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen bzw. dem Gesäss auf der Terrasse gelandet sein muss. Gegenüber der Schadensinspektorin konnte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 immerhin noch explizit angeben, dass sie sich auf das äussere und nicht auf das innere Fensterbrett gesetzt habe.