Dass die Bergung und der Transport in die Notfallaufnahme des Spitals G der nach dem Sturz ja nicht bewusstlosen Beschwerdeführerin durch die sofort vor Ort befindlichen Familienmitglieder ohne Beizug des Rettungsdienstes erfolgt ist, entspricht zwar nicht einem den Umständen angemessenen Verhalten, vermag die Glaubwürdigkeit der Unfallschilderung aber ebenfalls nicht zu erschüttern. Selbst der Umstand, dass der damals erst 16-jährige I, welcher bei Eintreffen der Polizei alleine mit seiner Mutter, die er zudem zu beruhigen hatte, in der Wohnung zurückgeblieben war, unter dem Eindruck des Vorgefallenen die Polizei durch Präsentieren einer falschen Geschichte zunächst abwimmeln wollte,