Die Darstellung der Beschwerdeführerin passt im Übrigen zu den vom Vater und ihren beiden Brüdern abgegebenen Schilderungen über die Ereignisse am Abend des 29. März 2010. Dabei stimmen insbesondere diverse Einzelheiten in den Schilderungen der Familienmitglieder, namentlich im Hinblick darauf, wer an jenem Abend sich wo aufhielt und wie die Rettungsaktion abgelaufen ist, weitgehend überein. Es sind auch keine zwingenden Widersprüche in den Aussagen von den Brüdern H und I im Hinblick auf die zeitliche Abfolge zu sehen, wie von der C in ihrem Einspracheentscheid geltend gemacht.