Soweit die C schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zum Zeitpunkt des Sturzes einen Pyjama mit langen Ärmeln und Beinen getragen zu haben, sie aber gemäss Angaben des Spitals G bei der Einlieferung auf der Notfallstation lediglich mit Unterwäsche und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei, spricht auch dies nicht zwingend gegen die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin. Diese Unstimmigkeit – sofern es denn eine ist – bestünde auch, wenn von einem Selbsttötungsversuch ausgegangen würde. Im Übrigen sind aber Vorgänge zwischen der unmittelbaren Bergung der Beschwerdeführerin und ihrem Verbringen ins Spital G nicht näher dokumentiert.