Die Angaben, die sie zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, waren aber jedenfalls plausibel und in sich widerspruchsfrei. Dass weder die Familienmitglieder noch die Geschäftsführerin des Lehrbetriebs der Beschwerdeführerin die von ihr erwähnten bereits früher aufgetretenen Schwindelanfälle bestätigen konnten, lässt dabei nicht auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung schliessen. Ein spontanes Hinsetzen infolge eines kurzzeitigen Schwindelanfalls kann im Alltag grundsätzlich unauffällig erfolgen, ohne in jedem Fall von anderen Personen bemerkt zu werden.