Es ist aber zumindest denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vor dem Sturz aus dem Fenster aufgetretenen Schwindelattacke den genauen Ablauf letztlich nicht mehr sicher wiedergeben kann und sie im Übrigen angesichts der schwerwiegenden Folgen, mit denen sie fortan zu leben haben wird, auch nicht mehr zum wiederholten Mal im Detail an die Geschehnisse erinnert werden wollte. Die Angaben, die sie zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, waren aber jedenfalls plausibel und in sich widerspruchsfrei.