Auch bei der Wiedergabe dieser Schilderungen durch die jeweiligen Berichtverfasser können gewisse Vereinfachungen erfolgt sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie bei der Befragung durch die Polizei zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, enthalten denn auch nicht eigentliche Widersprüche zu den ersten Schilderungen, sondern beschreiben den Vorfall lediglich in ausführlicher Form. Dass die Beschwerdeführerin bei der späteren Befragung durch die Schadensinspektorin am 10. Mai 2010 schliesslich nicht mehr sagen konnte, wie sie von der Dusche zum Fenster gekommen sei, wie sie sich hingesetzt habe oder wie sie gestürzt sei, erscheint dann zwar in der Tat erstaunlich.