In einem solchen Fall wäre sie zum Tatzeitpunkt unverschuldet vollständig urteilsunfähig gewesen, womit Art. 48 UVV zur Anwendung gelangen würde und die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbracht werden müssten. Um ihre Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. März 2010 beurteilen zu können, hätte die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes ärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen. (…) 6.1. Die Beschwerdeführerin schilderte den Vorfall vom 29. März 2010 von Anfang an im Wesentlichen so, dass sie beim Duschen einen Schwindel verspürt, deshalb das Fenster geöffnet habe, um frische Luft zu atmen, und dabei aus dem Fenster gestürzt sei.