Für die Annahme eines Suizidversuchs stütze sich die C nicht auf die objektiven Gegebenheiten, sondern allein auf eine ihr genehme Interpretation der Akten, dass angebliche familiäre Konflikte sie zu einem Suizidversuch getrieben hätten. Diese Schlussfolgerung sei vehement zu bestreiten und werde als diffamierend empfunden. Unter den gegebenen Umständen wäre ein Suizidversuch mangels ersichtlicher Suizidgründe sowie mangels vorab geäusserter suizidaler Absichten nur im Rahmen einer plötzlich auftretenden Psychose denkbar gewesen. In einem solchen Fall wäre sie zum Tatzeitpunkt unverschuldet vollständig urteilsunfähig gewesen, womit Art.