In der Folge sei sie unter ihr nicht bekannten Umständen aus dem Fenster gestürzt. Es habe auch keine objektiven Hinweise auf einen Suizidversuch wie z.B. einen Abschiedsbrief oder Hinweise auf einen Streit in der Familie, wie z.B., dass die ausrückenden Polizisten eine Unordnung in der Wohnung vorgefunden hätten, gegeben. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, dass die C von einem Suizidversuch ausgehe. Für die Annahme eines Suizidversuchs stütze sich die C nicht auf die objektiven Gegebenheiten, sondern allein auf eine ihr genehme Interpretation der Akten, dass angebliche familiäre Konflikte sie zu einem Suizidversuch getrieben hätten.