Somit stelle sich auch die Frage einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in jenem Zeitpunkt nicht. 4.3. Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits vorbringen, der genaue Ablauf des Sturzes aus dem Badezimmerfenster habe bis heute nicht geklärt werden können. Sowohl die Endlage am Aufprallort als auch ihre Position vor dem Sturz aus dem Fenster seien nicht bekannt. Auch das Gutachten der E gehe nicht von einem klaren Geschehensablauf, sondern von mehreren mutmasslichen Varianten aus und besage, dass mehrere Sturzvarianten zu den erlittenen Verletzungen hätten führen können.