Es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich aus dem Leben habe scheiden wollen. Vor allem könne aufgrund der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs nicht mit der aktenwidrigen Interpretation wiederlegt werden, wonach sich namentlich mit Blick auf ihre angeblich schwierige familiäre Situation und auf das Gutachten ergebe, dass sich der von der Versicherten geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht habe zutragen können. Somit stelle sich auch die Frage einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in jenem Zeitpunkt nicht.